Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Befristete Beschäftigung von Ausländern im Sommertourismus
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 167/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 167 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
§ 1. Für den Wirtschaftszweig Sommertourismus wird ein Kontingent in der Höhe von 160 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die nachstehenden Paragraph eins, Für den Wirtschaftszweig Sommertourismus wird ein Kontingent in der Höhe von 160 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die nachstehenden
Bundesländer wie folgt aufgeteilt:
Kärnten: ............................. 50
Salzburg: ............................ 50
Tirol: ............................... 60
Dokumentnummer
NOR40088851