Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Section Control-Messstreckenverordnung Wechselabschnitt
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 169/2007 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 307/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 169 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 307 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
90/01 Straßenverkehrsrecht
Text
§ 1.Paragraph eins,
Als Wegstrecke, auf der die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einem automatischen Geschwindigkeitsmesssystem, mit dem die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecke), wird der Abschnitt von km 73,03 bis km 67,09 der Richtungsfahrbahn Wien der A 2 Süd Autobahn festgelegt.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2015
Dokumentnummer
NOR40102769