Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Transparenz-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 175/2007 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 392/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 175 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 392 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
1. Abschnitt
Inhalte von Zwischenberichten
Mindestinhalt des nicht konsolidierten verkürzten Abschlusses
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Der verkürzte Abschluss hat für den Fall, dass der Abschluss nicht nach Maßgabe der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen IFRS aufgestellt wird, zumindest die in den Absätzen 2 und 3 enthaltenen Inhalte zu umfassen.Der verkürzte Abschluss hat für den Fall, dass der Abschluss nicht nach Maßgabe der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606 aus 2002, übernommenen IFRS aufgestellt wird, zumindest die in den Absätzen 2 und 3 enthaltenen Inhalte zu umfassen.
(2)Absatz 2,Die verkürzte Bilanz und die verkürzte Gewinn- und Verlustrechnung haben jeweils die Überschriften und die entsprechenden Zwischensummen auszuweisen, die im zuletzt veröffentlichten Jahresabschluss des Emittenten enthalten sind. Zusätzliche Posten sind dann einzufügen, wenn dies für die getreue Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten erforderlich ist. Darüber hinaus müssen die folgenden vergleichenden Informationen enthalten sein:
Eine Bilanz zum Ende der ersten sechs Monate des aktuellen Geschäftsjahres und eine vergleichende Bilanz zum Ende des unmittelbar vorangegangenen Geschäftsjahres;
eine Gewinn- und Verlustrechnung für die ersten sechs Monate des aktuellen Geschäftsjahres, die ab dem 29. März 2009 vergleichende Informationen für den Vergleichszeitraum des vorangegangenen Geschäftsjahres enthält.
(3)Absatz 3,Der Anhang muss Folgendes enthalten:
Ausreichende Informationen, um die Vergleichbarkeit des verkürzten Abschlusses mit dem Jahresabschluss zu gewährleisten;
ausreichende Informationen und Erläuterungen zum angemessenen Verständnis aller wesentlichen Änderungen der Beträge und der Entwicklungen in dem betreffenden Halbjahr, die in der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung enthalten sind.
Schlagworte
Gewinnrechnung, Vermögenslage, Finanzlage
Zuletzt aktualisiert am
21.12.2017
Dokumentnummer
NOR40088903