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§ 10 TransV

Fassungen
20.07.2007 bis 02.01.2018 — BGBl. II Nr. 175/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1020.07.200702.01.2018 BGBl. II Nr. 175/2007 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 392/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Transparenz-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 175 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 392 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

20.07.2007BGBl. II Nr. 175/2007

Außerkrafttretensdatum

02.01.2018aufgehoben durch BGBl. II Nr. 392/2017

Abkürzung

TransV

Index

21/05 Börse

Text

Gleichwertigkeit in Bezug auf Halbjahreslageberichte

Paragraph 10,

Bei einem Drittland wird davon ausgegangen, dass es Anforderungen festgelegt hat, die den in Paragraph 87, Absatz 4, BörseG genannten gleichwertig sind, wenn den Rechtsvorschriften dieses Landes zufolge zusätzlich zum Zwischenlagebericht ein verkürzter Abschluss zu erstellen ist und der Zwischenlagebericht zumindest die folgenden Angaben enthalten muss:

  1. Ziffer eins
    Eine Darstellung des Berichtszeitraums;
  2. Ziffer 2
    Angaben zur wahrscheinlichen künftigen Entwicklung des Emittenten während der verbleibenden sechs Monate des Geschäftsjahres;
  3. Ziffer 3
    für Emittenten von Aktien Angaben zu wesentlichen Geschäften mit nahe stehenden Unternehmen und Personen, sofern sie nicht bereits kontinuierlich offen gelegt werden.

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2017

Gesetzesnummer

20005392

Dokumentnummer

NOR40088912