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§ 15 TransV

Fassungen
20.07.2007 bis 02.01.2018 — BGBl. II Nr. 175/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1520.07.200702.01.2018 BGBl. II Nr. 175/2007 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 392/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Transparenz-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 175 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 392 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

20.07.2007BGBl. II Nr. 175/2007

Außerkrafttretensdatum

02.01.2018aufgehoben durch BGBl. II Nr. 392/2017

Abkürzung

TransV

Index

21/05 Börse

Text

Gleichwertigkeit in Bezug auf die Veröffentlichungspflicht von Mitteilungen über Änderungen von bedeutenden Beteiligungen durch den Emittenten

Paragraph 15,

Bei einem Drittland wird davon ausgegangen, dass es Anforderungen festgelegt hat, die den in Paragraph 93, Absatz 2, BörseG genannten gleichwertig sind, wenn den Rechtsvorschriften dieses Landes zufolge die Frist, innerhalb der ein Emittent, dessen eingetragener Sitz in diesem Drittland gelegen ist, über bedeutende Beteiligungen zu informieren ist und innerhalb der er dem Anlegerpublikum diese bedeutenden Beteiligungen offen legen muss, höchstens vier Handelstage beträgt. Die Fristen für die Mitteilung an den Emittenten und die anschließende Unterrichtung des Anlegerpublikums durch den Emittenten können sich von den in Paragraphen 91, Absatz eins und 93 Absatz 2, BörseG genannten unterscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2017

Gesetzesnummer

20005392

Dokumentnummer

NOR40088917