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§ 19 TransV

Fassungen
20.07.2007 bis 02.01.2018 — BGBl. II Nr. 175/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1920.07.200702.01.2018 BGBl. II Nr. 175/2007 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 392/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Transparenz-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 175 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 392 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

20.07.2007BGBl. II Nr. 175/2007

Außerkrafttretensdatum

02.01.2018aufgehoben durch BGBl. II Nr. 392/2017

Abkürzung

TransV

Index

21/05 Börse

Text

Gleichwertigkeit in Bezug auf den Unabhängigkeitstest für Muttergesellschaften von Verwaltungsgesellschaften und Wertpapierfirmen

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Bei einem Drittland wird davon ausgegangen, dass es Unabhängigkeitsbedingungen festgelegt hat, die den in Paragraph 92 a, Absatz 2 und 3 BörseG genannten gleichwertig sind, wenn den Rechtsvorschriften dieses Landes zufolge eine in Paragraph 85, Absatz 9, BörseG genannte Verwaltungsgesellschaft oder Wertpapierfirma die folgenden Bedingungen erfüllen muss:
    1. Ziffer eins
      Die Verwaltungsgesellschaft oder Wertpapierfirma muss in allen Fällen bei der Ausübung der Stimmrechte, die an die von ihr verwalteten Vermögenswerte gebunden sind, frei und unabhängig von der Muttergesellschaft sein;
    2. Ziffer 2
      die Verwaltungsgesellschaft oder Wertpapierfirma muss die Interessen der Muttergesellschaft oder eines anderen von der Muttergesellschaft kontrollierten Unternehmens im Falle von Interessenkonflikten ignorieren.
  2. Absatz 2,Die Muttergesellschaft muss die Mitteilungsanforderungen gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, einhalten. Darüber hinaus hat sie eine Erklärung abzugeben, aus der hervorgeht, dass die Muttergesellschaft im Falle einer jeden Verwaltungsgesellschaft oder Wertpapierfirma die in Absatz eins, genannten Bedingungen erfüllt.
  3. Absatz 3,Die Muttergesellschaft muss in der Lage sein, der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Emittenten auf Anfrage nachweisen zu können, dass die Anforderungen von Paragraph 7, Absatz 4, eingehalten wurden.

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2017

Gesetzesnummer

20005392

Dokumentnummer

NOR40088921