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§ 7 TransV

Fassungen
20.07.2007 bis 02.01.2018 — BGBl. II Nr. 175/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 720.07.200702.01.2018 BGBl. II Nr. 175/2007 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 392/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Transparenz-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 175 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 392 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

20.07.2007BGBl. II Nr. 175/2007

Außerkrafttretensdatum

02.01.2018aufgehoben durch BGBl. II Nr. 392/2017

Abkürzung

TransV

Index

21/05 Börse

Text

Unabhängigkeitsanforderungen an Verwaltungsgesellschaften und Wertpapierfirmen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Für die Zwecke der Ausnahme von der Zusammenrechnung der Beteiligungen gemäß Paragraph 92 a, Absatz 2 und 3 BörseG sind folgende Bedingungen zu erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Die Muttergesellschaft einer Verwaltungsgesellschaft oder einer Wertpapierfirma darf nicht in Form der Erteilung direkter oder indirekter Anweisungen oder auf eine andere Art und Weise auf die Ausübung der Stimmrechte einwirken, die von der Verwaltungsgesellschaft oder der Wertpapierfirma gehalten werden;
    2. Ziffer 2
      diese Verwaltungsgesellschaft oder Wertpapierfirma muss bei der Ausübung der Stimmrechte, die an die von ihr verwalteten Vermögenswerte gebunden sind, frei und unabhängig von der Muttergesellschaft sein.
  2. Absatz 2,Eine Muttergesellschaft, die von der Ausnahmeregelung Gebrauch machen möchte, hat unverzüglich die folgenden Informationen an die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der Emittenten weiterzuleiten, deren Stimmrechte an die von den Verwaltungsgesellschaften oder Wertpapierfirmen verwalteten Beteiligungen gebunden sind:
    1. Ziffer eins
      Eine Liste der Namen dieser Verwaltungsgesellschaften und Wertpapierfirmen, in der die sie überwachenden zuständigen Behörden genannt werden, ohne dass eine Bezugnahme auf die jeweiligen Emittenten erfolgt;
    2. Ziffer 2
      eine Erklärung, dass die Muttergesellschaft im Falle einer jeden solchen Verwaltungsgesellschaft oder Wertpapierfirma die in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt. Die Muttergesellschaft hat die in Ziffer eins, genannte Liste kontinuierlich zu aktualisieren.
  3. Absatz 3,Beabsichtigt die Muttergesellschaft, von den Ausnahmeregelungen lediglich in Bezug auf derivative Instrumente im Sinne des Paragraph 91 a, BörseG Gebrauch zu machen, teilt sie der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Emittenten nur die in Absatz 2, Ziffer eins, genannte Liste mit.
  4. Absatz 4,Ein Mutterunternehmen einer Verwaltungsgesellschaft oder einer Wertpapierfirma muss der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Emittenten auf Anfrage nachweisen können, dass
    1. Ziffer eins
      die Organisationsstrukturen des Mutterunternehmens und der Verwaltungsgesellschaft oder der Wertpapierfirma dergestalt sind, dass die Stimmrechte unabhängig vom Mutterunternehmen ausgeübt werden;
    2. Ziffer 2
      die Personen, die darüber entscheiden, wie die Stimmrechte auszuüben sind, unabhängig agieren;
    3. Ziffer 3
      für den Fall, dass das Mutterunternehmen Kunde seiner Verwaltungsgesellschaft oder Wertpapierfirma ist oder an den von der Verwaltungsgesellschaft oder der Wertpapierfirma verwalteten Vermögenswerten beteiligt ist, ein klares schriftliches Mandat für eine unabhängige Kundenbeziehung zwischen dem Mutterunternehmen und der Verwaltungsgesellschaft oder der Wertpapierfirma besteht.
    Die Anforderung in Ziffer eins, muss zumindest vorsehen, dass das Mutterunternehmen und die Verwaltungsgesellschaft oder die Wertpapierfirma schriftliche Strategien und Verfahren festzulegen haben, die geeignet sind, die Verbreitung von Informationen zwischen dem Mutterunternehmen und der Verwaltungsgesellschaft oder der Wertpapierfirma im Hinblick auf die Ausübung der Stimmrechte zu verhindern.
  5. Absatz 5,Für die Zwecke des Absatz eins, Ziffer eins, ist unter „direkter Anweisung“ jede Anweisung der Muttergesellschaft oder eines anderen von der Muttergesellschaft kontrollierten Instituts zu verstehen, in der spezifiziert wird, wie die Stimmrechte seitens der Verwaltungsgesellschaft oder der Wertpapierfirma in bestimmten Fällen auszuüben sind. Unter „indirekter Anweisung“ ist jede allgemeine oder spezifische Anweisung zu verstehen, und zwar unabhängig von ihrer Form, die von der Muttergesellschaft oder einem anderen von der Muttergesellschaft kontrollierten Institut erteilt wird und die Ermessensbefugnis der Verwaltungsgesellschaft oder der Wertpapierfirma in Bezug auf die Ausübung der Stimmrechte einschränkt, um spezifischen Geschäftsinteressen der Muttergesellschaft oder eines anderen von ihr kontrollierten Instituts Rechnung zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2017

Gesetzesnummer

20005392

Dokumentnummer

NOR40088909