Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wertpapieraufsichtsgesetz 2007
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 60/2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Text
2. Hauptstück
Organisatorische Anforderungen
1. Abschnitt
Organisation
Rechtsträger
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Rechtsträger im Sinne dieses Hauptstückes sind Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Versicherungsunternehmen nach Maßgabe von § 2 Abs. 2 sowie Zweigstellen von Wertpapierfirmen nach Maßgabe von § 12 Abs. 4 und Kreditinstituten nach Maßgabe von § 9 Abs. 7 BWG aus Mitgliedstaaten.Rechtsträger im Sinne dieses Hauptstückes sind Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Versicherungsunternehmen nach Maßgabe von Paragraph 2, Absatz 2, sowie Zweigstellen von Wertpapierfirmen nach Maßgabe von Paragraph 12, Absatz 4 und Kreditinstituten nach Maßgabe von Paragraph 9, Absatz 7, BWG aus Mitgliedstaaten.
(2)Absatz 2,Folgende Bestimmungen gelten nicht für Wertpapierdienstleistungsunternehmen:
Das Erfordernis einer unabhängigen Compliance-Funktion gemäß § 18 Abs. 3 und 4;Das Erfordernis einer unabhängigen Compliance-Funktion gemäß Paragraph 18, Absatz 3 und 4;
das Erfordernis einer unabhängigen Risiko-Management-Funktion gemäß § 19 Abs. 2;das Erfordernis einer unabhängigen Risiko-Management-Funktion gemäß Paragraph 19, Absatz 2,;
das Erfordernis einer getrennten unabhängigen internen Revision gemäß § 20 unddas Erfordernis einer getrennten unabhängigen internen Revision gemäß Paragraph 20, und
§ 28 dahin gehend, dass Wertpapierdienstleistungsunternehmen keine vertraglich gebundenen Vermittler heranziehen dürfen.Paragraph 28, dahin gehend, dass Wertpapierdienstleistungsunternehmen keine vertraglich gebundenen Vermittler heranziehen dürfen.
(3)Absatz 3,Bei Kreditinstituten, die gemäß der Vorschriften des BWG über eine hinreichend unabhängige Risiko-Management-Funktion und eine interne Revision verfügen, können die in §§ 18 bis 20 genannten Aufgaben von der betreffenden Organisationseinheit ausgeübt werden.Bei Kreditinstituten, die gemäß der Vorschriften des BWG über eine hinreichend unabhängige Risiko-Management-Funktion und eine interne Revision verfügen, können die in Paragraphen 18 bis 20 genannten Aufgaben von der betreffenden Organisationseinheit ausgeübt werden.
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2017
Dokumentnummer
NOR40089527