Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wertpapieraufsichtsgesetz 2007
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 60/2007 UndefinedBundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007, Undefined
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Text
Persönliches Geschäft
§ 23.Paragraph 23,
Für die Zwecke der §§ 24 und 37 ist ein „persönliches Geschäft“ ein Geschäft mit einem Finanzinstrument, das von einer relevanten Person für eigene Rechnung oder für Rechnung Dritter getätigt wird und Für die Zwecke der Paragraphen 24 und 37 ist ein „persönliches Geschäft“ ein Geschäft mit einem Finanzinstrument, das von einer relevanten Person für eigene Rechnung oder für Rechnung Dritter getätigt wird und
die relevante Person außerhalb ihres Aufgabenbereichs handelt, für den sie bei dem Rechtsträger zuständig ist oder
das Geschäft für Rechnung einer der folgenden Personen erfolgt:
einer Person, zu der sie eine familiäre Bindung im Sinne des § 48a Abs. 1 Z 9 lit. a bis c BörseG oder eine enge Verbindung hat,einer Person, zu der sie eine familiäre Bindung im Sinne des Paragraph 48 a, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a bis c BörseG oder eine enge Verbindung hat,
einer Person, deren Verhältnis zur relevanten Person so beschaffen ist, dass Letztere ein direktes oder indirektes wesentliches Interesse am Ausgang des Geschäfts hat; dies gilt nicht, wenn das Interesse ausschließlich in einer Gebühr oder Provision für die Abwicklung des Geschäfts besteht.
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2016
Dokumentnummer
NOR40089535