Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wertpapieraufsichtsgesetz 2007
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 60/2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Text
Persönliches Geschäft
§ 23.Paragraph 23,
Für die Zwecke der §§ 24 und 37 ist ein „persönliches Geschäft“ ein Geschäft mit einem Finanzinstrument, das von einer relevanten Person für eigene Rechnung oder für Rechnung Dritter getätigt wird und Für die Zwecke der Paragraphen 24 und 37 ist ein „persönliches Geschäft“ ein Geschäft mit einem Finanzinstrument, das von einer relevanten Person für eigene Rechnung oder für Rechnung Dritter getätigt wird und
die relevante Person außerhalb ihres Aufgabenbereichs handelt, für den sie bei dem Rechtsträger zuständig ist oder
das Geschäft für Rechnung einer der folgenden Personen erfolgt:
einer Person, zu der sie eine familiäre Bindung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Z 26 Buchstabe a bis c der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 1 oder eine enge Verbindung hat,einer Person, zu der sie eine familiäre Bindung im Sinne des Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 26, Buchstabe a bis c der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG, Amtsblatt Nummer L 173 vom 12.06.2014 Seite 1 oder eine enge Verbindung hat,
einer Person, deren Verhältnis zur relevanten Person so beschaffen ist, dass Letztere ein direktes oder indirektes wesentliches Interesse am Ausgang des Geschäfts hat; dies gilt nicht, wenn das Interesse ausschließlich in einer Gebühr oder Provision für die Abwicklung des Geschäfts besteht.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2016
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2017
Dokumentnummer
NOR40185201