Rechtstracker.at

§ 51 WAG 2007

Fassungen
01.11.2007 bis 02.01.2018
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5101.11.200702.01.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wertpapieraufsichtsgesetz 2007

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 51

Inkrafttretensdatum

01.11.2007

Außerkrafttretensdatum

02.01.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017

Abkürzung

WAG 2007

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Berichtspflichten für Rechtsträger, die Kundenfinanzinstrumente und Kundengelder halten

Paragraph 51,

  1. Absatz eins,Ein Rechtsträger hat jedem Kunden, für den er Finanzinstrumente oder Gelder hält oder verwaltet, mindestens einmal jährlich auf einem dauerhaften Datenträger eine Aufstellung der betreffenden Finanzinstrumente oder Gelder zu übermitteln, es sei denn, eine solche Aufstellung ist bereits in einer anderen periodischen Aufstellung dieses Rechtsträgers oder eines depotführenden Kreditinstituts übermittelt worden. Einlagen bei Kreditinstituten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, BWG, die nicht im Zusammenhang mit Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, oder 7 BWG oder sonstigen Wertpapierdienstleistungen gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, stehen, sind nicht in die Aufstellung aufzunehmen.
  2. Absatz 2,Die in Absatz eins, genannte Aufstellung der Kundenvermögenswerte enthält folgende Informationen:
    1. Ziffer eins
      Angaben zu allen Finanzinstrumenten und Geldern, die der Rechtsträger am Ende des von der Aufstellung erfassten Zeitraums für den betreffenden Kunden hält;
    2. Ziffer 2
      Angaben darüber, inwieweit Kundenfinanzinstrumente oder Kundengelder Gegenstand von Wertpapierfinanzierungsgeschäften gewesen sind und
    3. Ziffer 3
      Höhe und Grundlage etwaiger Erträge, die dem Kunden aus der Beteiligung an Wertpapierfinanzierungsgeschäften zugeflossen sind.
    Enthält das Portfolio eines Kunden Erlöse aus nicht abgerechneten Geschäften, kann für die unter Ziffer eins, genannte Information entweder das Abschluss- oder das Abwicklungsdatum zugrunde gelegt werden. Dies hat für alle derartigen Informationen in der Aufstellung in der gleichen Weise zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Die Aufstellung der Kundenvermögenswerte gemäß Absatz eins, kann in die periodische Aufstellung einbezogen werden, die dem Kunden gemäß Paragraph 50, Absatz eins, übermittelt wird.

Schlagworte

Abschlussdatum

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2017

Gesetzesnummer

20005401

Dokumentnummer

NOR40089563