Rechtstracker.at

§ 60 WAG 2007

Fassungen
15.12.2007 bis 02.01.2018 — BGBl. I Nr. 107/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6015.12.200702.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 107/2007 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017
§ 6001.11.200714.12.2007 BGBl. I Nr. 60/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wertpapieraufsichtsgesetz 2007

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 60

Inkrafttretensdatum

15.12.2007BGBl. I Nr. 107/2007

Außerkrafttretensdatum

02.01.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017

Abkürzung

WAG 2007

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Geschäfte mit geeigneten Gegenparteien

Paragraph 60,

  1. Absatz eins,Rechtsträger, die zur Ausführung von Aufträgen für Kunden oder zum Handel für eigene Rechnung oder zur Annahme und Übermittlung von Aufträgen berechtigt sind, dürfen Geschäfte mit geeigneten Gegenparteien vermitteln oder abschließen, ohne die Bestimmungen der Paragraphen 36 und 38 bis 57 auf diese Geschäfte oder auf Nebendienstleistungen in direktem Zusammenhang mit diesen Geschäften anwenden zu müssen.
  2. Absatz 2,Für die Zwecke dieses Paragrafen und Paragraph 61, sind die in Paragraph 58, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 genannten Rechtspersönlichkeiten geeignete Gegenparteien. Die in Paragraph 58, Absatz 2, Ziffer eins, Litera i, genannten Rechtspersönlichkeiten haben einen Nettoumsatz in der Höhe von mindestens 40 Millionen Euro aufzuweisen. Sofern eine Rechtspersönlichkeit Rechtsordnungen von verschiedenen Mitgliedstaaten unterliegt, bestimmt sich die Einstufung dieser Rechtspersönlichkeit nach den Rechtsvorschriften jenes Mitgliedstaates, in dem diese Rechtspersönlichkeit ihren Sitz hat.
  3. Absatz 3,Eine als geeignete Gegenpartei gemäß Absatz 2, eingestufte Rechtspersönlichkeit kann entweder generell oder für jedes Geschäft einzeln den Ausschluss der Anwendung des Absatz eins, verlangen. Der Rechtsträger hat die betreffende geeignete Gegenpartei auf ihren Antrag als professionellen Kunden zu behandeln, sofern diese nicht ausdrücklich eine Behandlung als Privatkunde verlangt. Verlangt die betreffende geeignete Gegenpartei hingegen ausdrücklich, als Privatkunde behandelt zu werden, ist Paragraph 58, Absatz 3 und 4 sinngemäß anzuwenden. Der Rechtsträger darf eine als geeignete Gegenpartei gemäß Absatz 2, eingestufte Rechtspersönlichkeit auch von sich aus als professionellen Kunden oder als Privatkunden behandeln.
  4. Absatz 4,Für die Zwecke dieses Paragrafen und Paragraph 61, kann der Rechtsträger ein Unternehmen für diejenigen Dienstleistungen oder Geschäfte vom Rechtsträger als geeignete Gegenpartei einstufen, für die es als professioneller Kunde behandelt werden kann, sofern dieses Unternehmen die nachstehenden Bedingungen erfüllt:
    1. Ziffer eins
      Die Erfordernisse für eine Einstufung als professioneller Kunde gemäß Paragraph 59, müssen erfüllt sein und
    2. Ziffer 2
      das Unternehmen muss eine Einstufung als geeignete Gegenpartei bei dem Rechtsträger beantragen.
    Sofern das Unternehmen Rechtsordnungen von verschiedenen Mitgliedsstaaten unterliegt, bestimmt sich die Einstufung des Unternehmens nach den Rechtsvorschriften und Maßnahmen jenes Mitgliedstaates, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat.
  5. Absatz 5,Eine Rechtspersönlichkeit, die ihren Sitz in einem Drittland hat, ist eine geeignete Gegenpartei, sofern diese den in Absatz 2, genannten Rechtspersönlichkeiten gleichwertig ist oder die in Absatz 4, genannten Bedingungen erfüllt.

Anmerkung

1. EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2007
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2007

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2017

Gesetzesnummer

20005401

Dokumentnummer

NOR40094579