Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wertpapieraufsichtsgesetz 2007
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 60/2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 63Paragraph 63
Text
Haustürgeschäfte
§ 63.Paragraph 63,
(1)Absatz eins,Die in § 15 genannten Rechtsträger dürfen Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG zur Werbung für den Erwerb von einem der in § 1 Z 6 genannten Finanzinstrumente und von Veranlagungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 KMG nur auf Grund einer Einladung aufsuchen.Die in Paragraph 15, genannten Rechtsträger dürfen Verbraucher im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG zur Werbung für den Erwerb von einem der in Paragraph eins, Ziffer 6, genannten Finanzinstrumente und von Veranlagungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, KMG nur auf Grund einer Einladung aufsuchen.
(2)Absatz 2,Ist die Vertragserklärung eines Verbrauchers auf den Erwerb
einer Veranlagung im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 KMG odereiner Veranlagung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, KMG oder
von Anteilen an in- oder ausländischen Kapitalanlagefonds, in- oder ausländischen Immobilienfonds oder ähnlichen Einrichtungen, die Vermögenswerte mit Risikostreuung zusammenfassen,
gerichtet, kommt § 3 KSchG unbeschadet einer Anbahnung der geschäftlichen Verbindung zwecks Schließung dieses Vertrags durch den Verbraucher zur Anwendung.gerichtet, kommt Paragraph 3, KSchG unbeschadet einer Anbahnung der geschäftlichen Verbindung zwecks Schließung dieses Vertrags durch den Verbraucher zur Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2017
Dokumentnummer
NOR40089575