Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wertpapieraufsichtsgesetz 2007
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 60/2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 72Paragraph 72
Text
Aufsicht
§ 72.Paragraph 72,
Die FMA hat die Kreditinstitute und Wertpapierfirmen gemäß § 12 Abs. 1, die in Österreich über eine Zweigstelle tätig werden, dahin gehend zu beaufsichtigen, dass diese Die FMA hat die Kreditinstitute und Wertpapierfirmen gemäß Paragraph 12, Absatz eins,, die in Österreich über eine Zweigstelle tätig werden, dahin gehend zu beaufsichtigen, dass diese
die Geld- oder Briefkurse, die sie gemäß § 69 veröffentlichen, regelmäßig aktualisieren und Kurse anbieten, die den allgemeinen Marktbedingungen entsprechen, unddie Geld- oder Briefkurse, die sie gemäß Paragraph 69, veröffentlichen, regelmäßig aktualisieren und Kurse anbieten, die den allgemeinen Marktbedingungen entsprechen, und
die Bedingungen für die Kursverbesserungen gemäß § 70 Abs. 2 erfüllen.die Bedingungen für die Kursverbesserungen gemäß Paragraph 70, Absatz 2, erfüllen.
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2017
Dokumentnummer
NOR40089584