Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wertpapieraufsichtsgesetz 2007
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 60/2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 77Paragraph 77
Text
§ 77.Paragraph 77,
(1)Absatz eins,Die Entschädigungseinrichtung hat
ihre Jahresabschlüsse samt dem in § 76 Abs. 6 genannten Anhang längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA vorzulegen undihre Jahresabschlüsse samt dem in Paragraph 76, Absatz 6, genannten Anhang längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA vorzulegen und
der FMA das Ausscheiden eines Institutes aus der Sicherungseinrichtung unverzüglich zu melden.
(2)Absatz 2,Kreditinstitute, die im Rahmen von Bankgeschäften mit der Anschaffung, Veräußerung, Verwahrung oder Verwaltung von Geldern oder Instrumenten des Mitgliedsinstituts oder von dessen Kunden betraut sind, haben der Entschädigungseinrichtung die zur Feststellung der Forderungen erforderlichen Informationen zu erteilen.
Anmerkung
1. EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2007
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2007
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2017
Dokumentnummer
NOR40094583