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§ 7 WAG 2007

Fassungen
01.11.2007 bis 14.08.2015 — BGBl. I Nr. 60/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 715.08.201502.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 117/2015 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017
§ 701.11.200714.08.2015 BGBl. I Nr. 60/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wertpapieraufsichtsgesetz 2007

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.11.2007BGBl. I Nr. 60/2007

Außerkrafttretensdatum

14.08.2015danach: BGBl. I Nr. 117/2015

Abkürzung

WAG 2007

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Verschwiegenheitspflicht

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen sowie die für sie tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit über Geheimnisse verpflichtet, die sie ausschließlich aus Wertpapiergeschäften (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, Litera b bis f BWG) oder Wertpapierdienstleistungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, ihrer Kunden, die sie im Auftrag ihrer Kunden gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, vermitteln oder im Rahmen ihrer Vollmacht gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, für diese ausführen, erfahren haben, sofern dieser Verschwiegenheitspflicht keine gesetzliche Auskunftspflicht entgegensteht oder der Kunde der Offenbarung des Geheimnisses schriftlich zustimmt. Die Verschwiegenheitspflicht nach dem ersten Satz gilt weiters nicht, soweit die Offenbarung des Geheimnisses zur Klärung von Rechtsangelegenheiten aus dem Verhältnis zwischen Wertpapierfirmen oder Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Kunden erforderlich ist.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt auch für Entschädigungseinrichtungen, ausgenommen die gemäß den Paragraphen 75 bis 77 dieses Bundesgesetzes und den Paragraphen 93 bis 93 b BWG erforderliche Zusammenarbeit mit anderen Sicherungssystemen.
  3. Absatz 3,Gegenüber den Abgabenbehörden besteht eine Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht nach Absatz eins, nur im Zusammenhang mit eingeleiteten Strafverfahren wegen Finanzvergehen sowie dann, wenn die Auskunft oder Offenlegung zur Feststellung der eigenen Abgabepflicht des Wertpapierdienstleistungsunternehmens oder jener des depotführenden Kreditinstituts erforderlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2015

Gesetzesnummer

20005401

Dokumentnummer

NOR40089519