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§ 7 WAG 2007

Fassungen
15.08.2015 bis 02.01.2018 — BGBl. I Nr. 117/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 715.08.201502.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 117/2015 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017
§ 701.11.200714.08.2015 BGBl. I Nr. 60/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wertpapieraufsichtsgesetz 2007

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

15.08.2015BGBl. I Nr. 117/2015

Außerkrafttretensdatum

02.01.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017

Abkürzung

WAG 2007

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Verschwiegenheitspflicht

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen sowie die für sie tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit über Geheimnisse verpflichtet, die sie ausschließlich aus Wertpapiergeschäften (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, Litera b bis f BWG) oder Wertpapierdienstleistungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, ihrer Kunden, die sie im Auftrag ihrer Kunden gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, vermitteln oder im Rahmen ihrer Vollmacht gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, für diese ausführen, erfahren haben, sofern dieser Verschwiegenheitspflicht keine gesetzliche Auskunftspflicht entgegensteht oder der Kunde der Offenbarung des Geheimnisses schriftlich zustimmt. Die Verschwiegenheitspflicht nach dem ersten Satz gilt weiters nicht, soweit die Offenbarung des Geheimnisses zur Klärung von Rechtsangelegenheiten aus dem Verhältnis zwischen Wertpapierfirmen oder Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Kunden erforderlich ist.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt auch für Entschädigungseinrichtungen, ausgenommen die sich aus den Paragraphen 75 bis 77 dieses Bundesgesetzes und aus dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz – ESAEG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2015, ergebende, erforderliche Zusammenarbeit mit anderen Sicherungssystemen.
  3. Absatz 3,Gegenüber den Abgabenbehörden besteht eine Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht nach Absatz eins, nur im Zusammenhang mit eingeleiteten Strafverfahren wegen Finanzvergehen sowie dann, wenn die Auskunft oder Offenlegung zur Feststellung der eigenen Abgabepflicht des Wertpapierdienstleistungsunternehmens oder jener des depotführenden Kreditinstituts erforderlich ist.

Anmerkung

1. EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 117/2015
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2015

Im RIS seit

08.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2017

Gesetzesnummer

20005401

Dokumentnummer

NOR40174371