Rechtstracker.at

§ 93 WAG 2007

Fassungen
01.01.2014 bis 02.01.2018 — BGBl. I Nr. 184/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9301.01.201402.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 184/2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017
§ 9301.11.200731.12.2013 BGBl. I Nr. 60/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wertpapieraufsichtsgesetz 2007

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 93

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. I Nr. 184/2013

Außerkrafttretensdatum

02.01.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017

Abkürzung

WAG 2007

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Berichtspflicht von Abschlussprüfern

Paragraph 93,

  1. Absatz eins,Stellt ein Abschlussprüfer, der den Jahresabschluss eines in Paragraph 91, Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Rechtsträgers prüft oder bei diesem eine sonstige gesetzlich vorgeschriebene Tätigkeit ausübt, Tatsachen fest, die eine Berichtspflicht gemäß Paragraph 273, Absatz 2, UGB begründen, so hat er unverzüglich, spätestens gleichzeitig, den gemäß Paragraph 273, Absatz 3, UGB zu erstattenden Bericht auch der FMA zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Der Abschlussprüfer hat, auch wenn keine Berichtspflicht gemäß Paragraph 273, Absatz 2, UGB besteht, der FMA sowie den Geschäftsleitern und dem nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan unverzüglich zu berichten, wenn ein den geprüften Rechtsträger betreffender Sachverhalt, von dem er in Ausübung seiner Tätigkeit Kenntnis erlangt hat,
    1. Ziffer eins
      einen erheblichen Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 1287 aus 2006, oder, soweit anwendbar, gegen die Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, oder gegen auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, erlassener Verordnungen oder Bescheide darstellen könnte oder
    2. Ziffer 2
      einen erheblichen Verstoß gegen dieses Bundesgesetz oder gegen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen oder Bescheide darstellen könnte oder
    3. Ziffer 3
      dazu führen könnte, dass der Prüfungsvermerk verweigert oder eingeschränkt wird.
    Der Abschlussprüfer ist auch zur Meldung derartiger Sachverhalte verpflichtet, von denen er in Ausübung einer der vorgenannten Tätigkeiten in einem Unternehmen Kenntnis erlangt, das in enger Verbindung zu dem in Paragraph 91, Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Rechtsträger steht, für das er diese Tätigkeit ausübt.
  3. Absatz 3,Erstattet der Abschlussprüfer in gutem Glauben Anzeige nach Absatz eins, oder 2, so gilt dies nicht als Verletzung einer vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Bekanntmachungsbeschränkung und zieht für ihn keine Haftung nach sich.
  4. Absatz 4,Die Absatz 2 und 3 gelten in gleicher Weise für Prüfer von Zweigstellen von Wertpapierfirmen gemäß Paragraph 14, hinsichtlich der dort genannten Bestimmungen.

Anmerkung

1. EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 184/2013
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013

Im RIS seit

10.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2017

Gesetzesnummer

20005401

Dokumentnummer

NOR40155772