Rechtstracker.at

§ 98 WAG 2007

Fassungen
01.01.2014 bis 01.08.2016 — BGBl. I Nr. 184/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9802.08.201602.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 76/2016 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017
§ 9801.01.201401.08.2016 § → § BGBl. I Nr. 184/2013
§ 9831.12.201131.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 145/2011
§ 9801.11.200730.12.2011 BGBl. I Nr. 60/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wertpapieraufsichtsgesetz 2007

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 98

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. I Nr. 184/2013

Außerkrafttretensdatum

01.08.2016danach: BGBl. I Nr. 76/2016

Abkürzung

WAG 2007

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Zusammenarbeit bei der Überwachung, Überprüfung vor Ort und bei Ermittlungen

Paragraph 98,

  1. Absatz eins,Die FMA kann die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates um Zusammenarbeit bei einer Überwachung oder einer Überprüfung vor Ort oder einer Ermittlung ersuchen. Im Falle von Wertpapierfirmen, die Fernmitglieder eines geregelten Marktes in Österreich sind, kann die FMA sich auch direkt an diese wenden, wobei sie die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates des Fernmitglieds davon in Kenntnis setzt. Erhält die FMA ein Ersuchen um eine Überprüfung vor Ort oder eine Ermittlung, so hat sie im Rahmen ihrer Befugnisse tätig zu werden, indem sie
    1. Ziffer eins
      die Überprüfungen oder Ermittlungen selbst vornimmt oder
    2. Ziffer 2
      der ersuchenden Behörde die Durchführung der Überprüfung oder Ermittlung gestattet oder
    3. Ziffer 3
      Wirtschaftsprüfern oder Sachverständigen die Durchführung der Überprüfung oder Ermittlung gestattet.
  2. Absatz 2,Die FMA hat anderen Kontaktstellen unverzüglich die für die Wahrnehmung der Aufgaben der gemäß Artikel 48, Absatz eins, der Richtlinie 2004/39/EG benannten zuständigen Behörden erforderlichen Informationen zu übermitteln, die sich aus diesem Bundesgesetz, dem BörseG sowie der Verordnung (EG) Nr. 1287 aus 2006, ergeben. Die FMA kann, wenn sie Informationen mit anderen zuständigen Behörden austauscht, bei der Übermittlung darauf hinweisen, dass diese Informationen nur mit ihrer ausdrücklichen Zustimmung veröffentlicht werden dürfen. In diesem Fall dürfen sie nur für die Zwecke, für die die Zustimmung erteilt wurde, ausgetauscht werden.
  3. Absatz 3,Die FMA darf Informationen gemäß Paragraph 93 und Informationen aus einem Drittland außer in gebührend begründeten Fällen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Behörde eines anderen Mitgliedstaates, die sie übermittelt hat, und nur für die Zwecke, für die diese Behörde ihre Zustimmung gegeben hat, an andere Stellen oder natürliche oder juristische Personen weitergeben. In diesem Fall hat die FMA unverzüglich die Kontaktstelle, von der die Information stammt, zu unterrichten.
  4. Absatz 4,Die FMA sowie andere Stellen oder natürliche oder juristische Personen, die vertrauliche Informationen nach Absatz 2,, gemäß Paragraph 93, oder aus einem Drittland erhalten, dürfen diese in Wahrnehmung ihrer Aufgaben insbesondere nur für folgende Zwecke verwenden:
    1. Ziffer eins
      zur Prüfung, ob die Zulassungsbedingungen für die in Paragraph 91, Absatz eins, genannten Rechtsträger erfüllt sind, und zur leichteren Überwachung der Ausübung der Tätigkeit auf Einzelfirmen- oder auf konsolidierter Basis, insbesondere hinsichtlich der in der Richtlinie 2013/36/EU vorgesehenen Eigenkapitalanforderungen, der verwaltungsmäßigen und buchhalterischen Organisation und der internen Kontrollmechanismen;
    2. Ziffer 2
      zur Überwachung des reibungslosen Funktionierens der Handelsplätze;
    3. Ziffer 3
      zur Verhängung von Sanktionen;
    4. Ziffer 4
      im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens über die Anfechtung von Entscheidungen der zuständigen Behörden;
    5. Ziffer 5
      im Rahmen von Gerichtsverfahren oder
    6. Ziffer 6
      im Rahmen außergerichtlicher Verfahren für Anlegerbeschwerden.
  5. Absatz 5,Das Amtsgeheimnis, die Absatz 2 bis 4 sowie Paragraph 91, Absatz 6, hindern nicht, dass die FMA der ESMA, dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken, den Zentralbanken, dem Europäischen System der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden sowie gegebenenfalls anderen staatlichen Behörden, die mit der Überwachung der Zahlungs- und Abwicklungssysteme betraut sind, zur Erfüllung ihrer Aufgaben vertrauliche Informationen übermittelt; ebenso wenig stehen sie dem entgegen, dass diese Behörden oder Stellen den zuständigen Behörden die Informationen übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß der Richtlinie 2004/39/EG benötigen.

Anmerkung

EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 145/2011; Art. 1, BGBl. I Nr. 184/2013

Im RIS seit

10.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2016

Gesetzesnummer

20005401

Dokumentnummer

NOR40155774