Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wertpapieraufsichtsgesetz 2007
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 60/2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 98aParagraph 98 a
Text
Bindende Vermittlung
§ 98a.Paragraph 98 a,
Die FMA kann der ESMA Fälle zur Kenntnis bringen, in denen ein Ersuchen
um eine Überwachung, eine Überprüfung vor Ort oder eine Ermittlung gemäß § 98 zurückgewiesen wurde oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat oderum eine Überwachung, eine Überprüfung vor Ort oder eine Ermittlung gemäß Paragraph 98, zurückgewiesen wurde oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat oder
um Informationsaustausch im Sinne des § 98 zurückgewiesen wurde oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat.um Informationsaustausch im Sinne des Paragraph 98, zurückgewiesen wurde oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat.
Anmerkung
1. EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 145/2011
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2011
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2017
Dokumentnummer
NOR40135213