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§ 9a WAG 2007

Fassungen
01.01.2014 bis 02.01.2018 — BGBl. I Nr. 184/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9a01.01.201402.01.2018 BGBl. I Nr. 184/2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wertpapieraufsichtsgesetz 2007

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. I Nr. 184/2013

Außerkrafttretensdatum

02.01.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017

Abkürzung

WAG 2007

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Verfahren für die Freistellung von gruppenangehörigen Instituten

Paragraph 9 a,

  1. Absatz eins,Die Freistellung von gruppenangehörigen Instituten einer Wertpapierfirmengruppe (Paragraph 4 a,), gemäß Artikel 14, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, auf institutsspezifischer Basis bedarf der Bewilligung der FMA.
  2. Absatz 2,Dem Antrag eines Kreditinstitutes, einer Wertpapierfirma oder einer übergeordneten Muttergesellschaft für eine Freistellung gemäß Absatz eins, sind geeignete Unterlagen beizulegen, die das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Freistellung nach Artikel 14, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, belegen.
  3. Absatz 3,Die FMA hat im Verfahren gemäß Absatz eins, eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Artikel 14, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, einzuholen.
  4. Absatz 4,Die Bewilligung für die Freistellung gemäß Absatz eins, ist zu erteilen, wenn die Erfüllung der Anforderungen gemäß Artikel 14, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, ausreichend nachgewiesen wird.
  5. Absatz 5,Gruppenangehörige Institute gemäß Absatz eins, oder übergeordnete Muttergesellschaften haben der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank unverzüglich schriftlich den Wegfall einer oder mehrerer Voraussetzungen gemäß Artikel 14, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, und die Nichteinhaltung von in Bescheiden festgelegten Auflagen und Bedingungen zur Sicherstellung dieser Voraussetzungen anzuzeigen, einen Plan vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass die vorgenannten Anforderungen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes wieder eingehalten werden oder nachzuweisen, dass die Abweichungen von diesen Anforderungen keine nennenswerten Auswirkungen haben.

Anmerkung

1. EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 184/2013
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013

Im RIS seit

10.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2017

Gesetzesnummer

20005401

Dokumentnummer

NOR40155778