Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
BVD-Verordnung 2007
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 178/2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 92/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 178 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 92 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7aParagraph 7 a
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Aufrechterhaltung des Status als amtlich anerkannter BVD-virusfreier Bestand
§ 7a.Paragraph 7 a,
(1)Absatz eins,Die Aufrechterhaltung des Status als amtlich anerkannter BVD-virusfreier Bestand ist durch die Kontrolluntersuchungen gemäß § 9 sicherzustellen.Die Aufrechterhaltung des Status als amtlich anerkannter BVD-virusfreier Bestand ist durch die Kontrolluntersuchungen gemäß Paragraph 9, sicherzustellen.
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 gelten nicht milchliefernde Bestände, in denen die Grund- bzw. Kontrolluntersuchung abgeschlossen ist, auch weiterhin als amtlich anerkannt BVD-virusfrei, wenn diese in einem Bundesland liegen, das die Bestimmungen gemäß § 9 Abs. 9 erfüllt und in dem ein Überwachungsprogramm gemäß § 9a durchgeführt wird.Abweichend von Absatz eins, gelten nicht milchliefernde Bestände, in denen die Grund- bzw. Kontrolluntersuchung abgeschlossen ist, auch weiterhin als amtlich anerkannt BVD-virusfrei, wenn diese in einem Bundesland liegen, das die Bestimmungen gemäß Paragraph 9, Absatz 9, erfüllt und in dem ein Überwachungsprogramm gemäß Paragraph 9 a, durchgeführt wird.
Schlagworte
Grunduntersuchung
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2018
Dokumentnummer
NOR40201717