Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Technischer Zeichner/Technische Zeichnerin-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 189/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 189 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Schlussbestimmungen und In-Kraft-Treten
§ 12. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2007 in Kraft.Paragraph 12, (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2007 in Kraft.
(2)Absatz 2,Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Technischer Zeichner, BGBl. Nr. 469/1988, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, treten unbeschadet Abs. 4 mit Ablauf des 30. Juni 2007 außer Kraft.Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Technischer Zeichner, Bundesgesetzblatt Nr. 469 aus 1988,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, treten unbeschadet Absatz 4, mit Ablauf des 30. Juni 2007 außer Kraft. (3)Absatz 3,Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Technischer Zeichner, BGBl. Nr. 470/1988, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 268/2005, tritt unbeschadet Abs. 4 mit Ablauf des 30. Juni 2007 außer Kraft.Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Technischer Zeichner, Bundesgesetzblatt Nr. 470 aus 1988,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 268 aus 2005,, tritt unbeschadet Absatz 4, mit Ablauf des 30. Juni 2007 außer Kraft. (4)Absatz 4,Lehrlinge, die am 30. Juni 2007 im Lehrberuf Technischer Zeichner ausgebildet werden, können gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können innerhalb eines Jahres nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Abs. 3 angeführten Prüfungsordnung antreten.Lehrlinge, die am 30. Juni 2007 im Lehrberuf Technischer Zeichner ausgebildet werden, können gemäß den in Absatz 2, angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können innerhalb eines Jahres nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Absatz 3, angeführten Prüfungsordnung antreten.
(5)Absatz 5,Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Technischer Zeichner zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Technischer Zeichner/Technische Zeichnerin gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.
(6)Absatz 6,Eine erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Technischer Zeichner gemäß Abs. 2 und 3 ersetzt die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Technischer Zeichner/Technische Zeichnerin gemäß dieser Verordnung.Eine erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Technischer Zeichner gemäß Absatz 2 und 3 ersetzt die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Technischer Zeichner/Technische Zeichnerin gemäß dieser Verordnung.
Dokumentnummer
NOR40090462