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§ 2

Fassungen
ab 01.07.2007 — BGBl. II Nr. 189/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute01.07.2007 BGBl. II Nr. 189/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Technischer Zeichner/Technische Zeichnerin-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 189 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.07.2007BGBl. II Nr. 189/2007

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Berufsprofil

Paragraph 2, Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Technischer Zeichner/Technische Zeichnerin ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

  1. Ziffer eins
    Anfertigen von Modellaufnahmen und Skizzen,
  2. Ziffer 2
    Erstellen von normgerechten Fertigungszeichnungen von Bauteilen und Baugruppen in Vorderansicht, Draufsicht, Seitenansicht, Unteransicht, Rückansicht, isometrischer Ansicht und Perspektiven sowie von Plänen,
  3. Ziffer 3
    Durchführen fachbezogener Berechnungen,
  4. Ziffer 4
    Anwenden von Informationstechnologien wie CAD, Netzwerke, Internet, Intranet, Datenbanken,
  5. Ziffer 5
    Projektorientiertes Arbeiten auf Grundlage von Kenntnissen des Projekt- und Qualitätsmanagements,
  6. Ziffer 6
    Erstellen von facheinschlägigen Dokumentationen,
  7. Ziffer 7
    Archivieren und Sichern von Zeichnungen und den dazugehörigen Dokumenten.

Schlagworte

Projektmanagement

Gesetzesnummer

20005411

Dokumentnummer

NOR40090452