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§ 4

Fassungen
ab 01.07.2007 — BGBl. II Nr. 190/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute01.07.2007 BGBl. II Nr. 190/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin - Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 190 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.07.2007BGBl. II Nr. 190/2007

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Paragraph 4, (1) Dem Lehrling sind die im Berufsbild und im Paragraph 5, festgelegten Fertigkeiten und Kenntnisse derart zu vermitteln, dass er

  1. Ziffer eins
    spätestens zwei Monate nach Beginn des 3. Lehrjahres zur theoretischen Fahrprüfung zwecks Erwerb des Lernfahrausweises (Paragraph 122 a, Absatz eins, des Kraftfahrgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267, in der geltenden Fassung),
  2. Ziffer 2
    ab den letzten zwei Monaten der Lehrzeit, jedenfalls aber vor der Lehrabschlussprüfung, zur praktischen Fahrprüfung zumindest für die Klassen B und C oder D und
  3. Ziffer 3
    nach der erfolgreichen Ablegung der praktischen Fahrprüfung oder dem Erwerb der Lenkberechtigung, jeweils zumindest für die Klassen B und C oder D, zur Lehrabschlussprüfung antreten kann.
  1. Absatz 2,Sofern der Lehrling auf Grund seines Lebensalters den Lernfahrausweis bereits vor Beginn des letzten Lehrjahres erwirbt, kann mit der praktischen Fahrausbildung bereits ab diesem Zeitpunkt begonnen werden. Der Lehrling kann in diesem Fall bereits ab Beginn des letzten Lehrjahres zur praktischen Fahrprüfung für die Klassen B und C oder D antreten.

Gesetzesnummer

20005412

Dokumentnummer

NOR40090466