Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin - Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 190/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 190 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
§ 4. (1) Dem Lehrling sind die im Berufsbild und im § 5 festgelegten Fertigkeiten und Kenntnisse derart zu vermitteln, dass erParagraph 4, (1) Dem Lehrling sind die im Berufsbild und im Paragraph 5, festgelegten Fertigkeiten und Kenntnisse derart zu vermitteln, dass er
spätestens zwei Monate nach Beginn des 3. Lehrjahres zur theoretischen Fahrprüfung zwecks Erwerb des Lernfahrausweises (§ 122a Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, in der geltenden Fassung),spätestens zwei Monate nach Beginn des 3. Lehrjahres zur theoretischen Fahrprüfung zwecks Erwerb des Lernfahrausweises (Paragraph 122 a, Absatz eins, des Kraftfahrgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267, in der geltenden Fassung),
ab den letzten zwei Monaten der Lehrzeit, jedenfalls aber vor der Lehrabschlussprüfung, zur praktischen Fahrprüfung zumindest für die Klassen B und C oder D und
nach der erfolgreichen Ablegung der praktischen Fahrprüfung oder dem Erwerb der Lenkberechtigung, jeweils zumindest für die Klassen B und C oder D, zur Lehrabschlussprüfung antreten kann.
(2)Absatz 2,Sofern der Lehrling auf Grund seines Lebensalters den Lernfahrausweis bereits vor Beginn des letzten Lehrjahres erwirbt, kann mit der praktischen Fahrausbildung bereits ab diesem Zeitpunkt begonnen werden. Der Lehrling kann in diesem Fall bereits ab Beginn des letzten Lehrjahres zur praktischen Fahrprüfung für die Klassen B und C oder D antreten.
Dokumentnummer
NOR40090466