Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
ab 01.07.2007 — BGBl. II Nr. 191/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12 heute01.07.2007 BGBl. II Nr. 191/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bautechnischer Zeichner/Bautechnische Zeichnerin-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.07.2007BGBl. II Nr. 191/2007

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Schlussbestimmungen und In-Kraft-Treten

Paragraph 12, (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2007 in Kraft.

  1. Absatz 2,Die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Bautechnischer Zeichner, Bundesgesetzblatt Nr. 1086 aus 1994, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, tritt unbeschadet Absatz 3, mit Ablauf des 30. Juni 2007 außer Kraft.
  2. Absatz 3,Lehrlinge, die am 30. Juni 2007 im Lehrberuf Bautechnischer Zeichner ausgebildet werden, können gemäß der in Absatz 2, angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können innerhalb eines Jahres nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß den darin angeführten Prüfungsbestimmungen antreten.
  3. Absatz 4,Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Bautechnischer Zeichner zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Bautechnischer Zeichner/Bautechnische Zeichnerin gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.
  4. Absatz 5,Eine erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Bautechnischer Zeichner gemäß Absatz 2, ersetzt die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Bautechnischer Zeichner/Bautechnische Zeichnerin gemäß dieser Verordnung.

Gesetzesnummer

20005413

Dokumentnummer

NOR40090493