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§ 2

Fassungen
ab 01.07.2007 — BGBl. II Nr. 191/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute01.07.2007 BGBl. II Nr. 191/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bautechnischer Zeichner/Bautechnische Zeichnerin-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.07.2007BGBl. II Nr. 191/2007

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Berufsprofil

Paragraph 2, Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Bautechnischer Zeichner/Bautechnische Zeichnerin ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

  1. Ziffer eins
    Aufnehmen und Aufmessen von Geländen und Bauteilen,
  2. Ziffer 2
    Anwenden unterschiedlicher Projektionsarten,
  3. Ziffer 3
    Ermitteln von Mengen, Massen und Eigenlasten der Baustoffe und Bauteile,
  4. Ziffer 4
    Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen für Planung und Ausführung unter Bedachtnahme auf die Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten der verschiedenen Baustoffe sowie unter Berücksichtigung der einschlägigen Umweltschutzbestimmungen,
  5. Ziffer 5
    Planen von Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Personen- und Sachschäden,
  6. Ziffer 6
    Anwenden von Informationstechnologien wie CAD, Netzwerke, Internet, Intranet, Datenbanken,
  7. Ziffer 7
    Archivieren und Sichern von Zeichnungen und den dazugehörigen Dokumenten,
  8. Ziffer 8
    Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Normen und Qualitätsstandards.

Schlagworte

Personenschaden

Gesetzesnummer

20005413

Dokumentnummer

NOR40090483