Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bautechnischer Zeichner/Bautechnische Zeichnerin-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 191/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Bautechnik
§ 6. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Aufgaben aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:Paragraph 6, (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Aufgaben aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Werkstoffe, Baustoffe und Hilfsstoffe,
Arbeits- und Fertigungsverfahren,
(2)Absatz 2,Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich zehn Aufgaben zu stellen.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 80 Minuten durchgeführt werden können.
(4)Absatz 4,Die Prüfung ist nach 100 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Arbeitsverfahren, Arbeitsablauf
Dokumentnummer
NOR40090487