Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
ab 01.07.2007 — BGBl. II Nr. 191/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute01.07.2007 BGBl. II Nr. 191/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bautechnischer Zeichner/Bautechnische Zeichnerin-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.07.2007BGBl. II Nr. 191/2007

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Bautechnik

Paragraph 6, (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Aufgaben aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. Ziffer eins
    Werkstoffe, Baustoffe und Hilfsstoffe,
  2. Ziffer 2
    Baugeräte und Maschinen,
  3. Ziffer 3
    Arbeits- und Fertigungsverfahren,
  4. Ziffer 4
    Arbeits- und Bauablauf,
  5. Ziffer 5
    Baukonstruktion.
  1. Absatz 2,Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich zehn Aufgaben zu stellen.
  2. Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 80 Minuten durchgeführt werden können.
  3. Absatz 4,Die Prüfung ist nach 100 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Arbeitsverfahren, Arbeitsablauf

Gesetzesnummer

20005413

Dokumentnummer

NOR40090487