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§ 11

Fassungen
16.02.2011 bis 13.12.2019 — BGBl. I Nr. 10/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1116.02.201113.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 10/2011 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2018
§ 1108.08.200715.02.2011 BGBl. II Nr. 195/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflanzenschutz-Maßnahmen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 195 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

16.02.2011BGBl. I Nr. 10/2011

Außerkrafttretensdatum

13.12.2019aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2018

Index

80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung

Text

Behandlung

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Unbeschadet der Maßnahmen gemäß Paragraph 6, dürfen Pflanzen, bei denen anlässlich der Untersuchung gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2, des Pflanzenschutzgesetzes 1995 die Anwesenheit eines Schadorganismus oder mehrerer Schadorganismen gemäß Anhang römisch eins oder Anhang römisch zwei des Pflanzenschutzgesetzes 1995, oder von Schadorganismen, die nicht in Anhang römisch eins oder Anhang römisch zwei des Pflanzenschutzgesetzes 1995 aufgeführt sind, festgestellt werden, unter amtlicher Überwachung mit einem geeigneten, zugelassenen Pflanzenschutzmittel behandelt werden, wenn dadurch gewährleistet ist, dass eine Ausbreitung von Schadorganismen vermieden wird.
  2. Absatz 2,Behandlungen gemäß Absatz eins, dürfen unter folgenden Voraussetzungen durchgeführt werden:
    1. Ziffer eins
      Die Behandlung ist so oft durchzuführen, bis angenommen werden kann, dass der betreffende Schadorganismus nicht mehr lebt, wobei der Anmelder das Risiko des Erfolges der Behandlung bzw. der Lebenserhaltung der Pflanzen während der Behandlung zu tragen hat;
    2. Ziffer 2
      Vor der Freigabe zur zollamtlichen Abfertigung sind die Pflanzen einer neuerlichen Untersuchung gemäß Paragraph 23, des Pflanzenschutzgesetzes 1995 zu unterziehen;
    3. Ziffer 3
      Wird anlässlich dieser Untersuchung, die mit einem dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechenden Laborverfahren durchzuführen ist, die Anwesenheit der betreffenden Schadorganismen nochmals festgestellt, so sind die Pflanzen anschließend einer Vernichtung gemäß Paragraph 9, zuzuführen.

Anmerkung

1. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2011
2. Die Verordnung wurde mit BGBl. II Nr. 430/2019 nochmals aufgehoben.

Im RIS seit

25.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2020

Gesetzesnummer

20005415

Dokumentnummer

NOR40126950