Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
08.08.2007 bis 15.02.2011 — BGBl. II Nr. 195/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 116.02.201113.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 10/2011 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2018
§ 108.08.200715.02.2011 BGBl. II Nr. 195/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflanzenschutz-Maßnahmen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 195 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

08.08.2007BGBl. II Nr. 195/2007

Außerkrafttretensdatum

15.02.2011danach: BGBl. I Nr. 10/2011

Index

80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsgebiet und Verfahren

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Führen die Untersuchungen gemäß dem 3. Abschnitt des Pflanzenschutzgesetzes 1995 zu dem Ergebnis, dass an Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder Nährsubstrat anlässlich des Verbringens im Gemeinsamen Markt die Anwesenheit von Schadorganismen festgestellt wird, und erweist sich, dass das Risiko einer Ausbreitung von Schadorganismen besteht, so hat das Kontrollorgan unter besonderer Berücksichtigung der Anforderungen an das Verbringen gemäß Anhang römisch vier Teil A Abschnitt römisch zwei oder gegebenenfalls Anhang römisch vier Teil B des Pflanzenschutzgesetzes 1995 und unter Berücksichtigung der Biologie des Schadorganismus und dessen Ausbreitungsrisikos eine oder mehrere der in den Paragraphen 3 bis 5 dieser Verordnung angeführten Maßnahmen nach Anhörung der verantwortlichen Person des Betriebes anzuordnen.
  2. Absatz 2,Das Kontrollorgan hat über angeordnete Maßnahmen eine Niederschrift anzufertigen, wobei eine Ausfertigung der Niederschrift der verantwortlichen Person des Betriebs auszufolgen ist.
  3. Absatz 3,Die Kosten für angeordnete Maßnahmen sind vom Betrieb zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2011

Gesetzesnummer

20005415

Dokumentnummer

NOR40090524