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§ 1

Fassungen
16.02.2011 bis 13.12.2019 — BGBl. I Nr. 10/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 116.02.201113.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 10/2011 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2018
§ 108.08.200715.02.2011 BGBl. II Nr. 195/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflanzenschutz-Maßnahmen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 195 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

16.02.2011BGBl. I Nr. 10/2011

Außerkrafttretensdatum

13.12.2019aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2018

Index

80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsgebiet und Verfahren

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Führen die Untersuchungen gemäß dem 3. Abschnitt des Pflanzenschutzgesetzes 1995 zu dem Ergebnis, dass an Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder Nährsubstrat anlässlich des Verbringens im Gemeinsamen Markt die Anwesenheit von Schadorganismen festgestellt wird, und erweist sich, dass das Risiko einer Ausbreitung von Schadorganismen besteht, so hat das Kontrollorgan unter besonderer Berücksichtigung der Anforderungen an das Verbringen gemäß Anhang römisch vier Teil A Abschnitt römisch zwei oder gegebenenfalls Anhang römisch vier Teil B des Pflanzenschutzgesetzes 1995 und unter Berücksichtigung der Biologie des Schadorganismus und dessen Ausbreitungsrisikos eine oder mehrere der in den Paragraphen 3 bis 5 dieser Verordnung angeführten Maßnahmen nach Anhörung der verantwortlichen Person des Betriebes anzuordnen.
  2. Absatz 2,Das Kontrollorgan hat über angeordnete Maßnahmen eine Niederschrift anzufertigen, wobei eine Ausfertigung der Niederschrift der verantwortlichen Person des Betriebs auszufolgen ist.
  3. Absatz 3,Die Kosten für angeordnete Maßnahmen sind vom Betrieb zu tragen.

Anmerkung

1. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2011
2. Die Verordnung wurde mit BGBl. II Nr. 430/2019 nochmals aufgehoben.

Im RIS seit

25.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2020

Gesetzesnummer

20005415

Dokumentnummer

NOR40126940