Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
08.08.2007 bis 15.02.2011 — BGBl. II Nr. 195/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 416.02.201113.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 10/2011 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2018
§ 408.08.200715.02.2011 BGBl. II Nr. 195/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflanzenschutz-Maßnahmen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 195 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

08.08.2007BGBl. II Nr. 195/2007

Außerkrafttretensdatum

15.02.2011danach: BGBl. I Nr. 10/2011

Index

80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung

Text

Verbringung in Gebiete ohne phytosanitäres Risiko oder in

Gebiete, bei denen keine zusätzliche Gefahr der Ausbreitung besteht

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Wirtspflanzen von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al., die entgegen den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen in ein Schutzgebiet gemäß Anhang römisch vier Teil B Ziffer 21, des Pflanzenschutzgesetzes 1995 verbracht wurden, dürfen unter folgenden Bedingungen in Gebiete ohne Anerkennung als Schutzgebiet für diesen Schadorganismus transportiert werden, soweit sie weder beim Transport noch am Bestimmungsort ein phytosanitäres Risiko darstellen:
    1. Ziffer eins
      Mit dem amtlichen Pflanzenschutzdienst des betreffenden Bestimmungs-Bundeslandes oder des betreffenden Mitgliedstaates ist, sofern der Bestimmungsort in einem anderen Bundesland oder in einem anderen Mitgliedstaat liegt, vor Abtransport der betreffenden Sendung das Einvernehmen über die Modalitäten des Transports herzustellen, wobei Details wie beispielsweise der Inhalt der Sendung, der Grund des Verbringens oder der Empfänger des Transportes in einer geeigneten Art und Weise bekanntzugeben sind;
    2. Ziffer 2
      Die Transporteinheiten sind von einer amtlichen Stelle gemäß Paragraph 3, des Pflanzenschutzgesetzes 1995 vor dem Transport zu versiegeln;
    3. Ziffer 3
      Die Transporteinheiten sind anschließend unverzüglich in das vorgesehene Gebiet in geschlossenen, unbeschädigten Umhüllungen zu verbringen.
  2. Absatz 2,Die Anordnung der in Absatz eins, angeführten amtlichen Maßnahmen ist bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit des in Absatz eins, angeführten Verbringens in ein Schutzgebiet in allfälligen Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 14, des Pflanzenschutzgesetzes 1995 nicht zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2011

Gesetzesnummer

20005415

Dokumentnummer

NOR40090527