Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflanzenschutz-Maßnahmen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 195/2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 195 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung
Text
Verbringung zu Stätten der industriellen Verarbeitung
§ 5.Paragraph 5,
Unbeschadet des § 3 Abs. 3 der Pflanzenschutzverordnung dürfen Pflanzenerzeugnisse, bei denen anlässlich der Untersuchung gemäß § 13 Abs. 1 oder den §§ 20 und 21 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 die Anwesenheit eines Schadorganismus oder mehrerer Schadorganismen gemäß Anhang I oder Anhang II des Pflanzenschutzgesetzes 1995, oder von Schadorganismen, die nicht in Anhang I oder Anhang II des Pflanzenschutzgesetzes 1995 aufgeführt sind, festgestellt wird, unter folgenden Bedingungen einer industriellen Verarbeitung zugeführt werden: Unbeschadet des Paragraph 3, Absatz 3, der Pflanzenschutzverordnung dürfen Pflanzenerzeugnisse, bei denen anlässlich der Untersuchung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, oder den Paragraphen 20 und 21 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 die Anwesenheit eines Schadorganismus oder mehrerer Schadorganismen gemäß Anhang römisch eins oder Anhang römisch zwei des Pflanzenschutzgesetzes 1995, oder von Schadorganismen, die nicht in Anhang römisch eins oder Anhang römisch zwei des Pflanzenschutzgesetzes 1995 aufgeführt sind, festgestellt wird, unter folgenden Bedingungen einer industriellen Verarbeitung zugeführt werden:
Mit dem amtlichen Pflanzenschutzdienst des betreffenden Bestimmungs-Bundeslandes oder des betreffenden Mitgliedstaates ist, sofern die Stätte der industriellen Verarbeitung in einem anderen Bundesland oder in einem anderen Mitgliedstaat liegt, vor Abtransport der betreffenden Sendung das Einvernehmen über den Transport herzustellen, wobei Details wie beispielsweise der Inhalt der Sendung, der Grund des Verbringens oder der Empfänger des Transportes in einer geeigneten Art und Weise bekanntzugeben sind;
Die Transporteinheiten sind von einer amtlichen Stelle gemäß § 3 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 vor dem Transport zu versiegeln;Die Transporteinheiten sind von einer amtlichen Stelle gemäß Paragraph 3, des Pflanzenschutzgesetzes 1995 vor dem Transport zu versiegeln;
Die Transporteinheiten sind unverzüglich zum vorgesehenen Ort in geschlossenen, unbeschädigten Umhüllungen zu verbringen;
Reste aus der Verarbeitung, wie beispielsweise Pressrückstände oder sonstige feste Teile der betreffenden Pflanzenerzeugnisse, sind zur Verhinderung der Verbreitung von Schadorganismen unter Überwachung einer amtlichen Stelle gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 entweder unschädlich zu beseitigen oder thermisch zu behandeln (Dämpfung), wobei die Reste aus der Verarbeitung ausschließlich nach einer thermischen Behandlung verfüttert oder kompostiert werden dürfen.Reste aus der Verarbeitung, wie beispielsweise Pressrückstände oder sonstige feste Teile der betreffenden Pflanzenerzeugnisse, sind zur Verhinderung der Verbreitung von Schadorganismen unter Überwachung einer amtlichen Stelle gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, des Pflanzenschutzgesetzes 1995 entweder unschädlich zu beseitigen oder thermisch zu behandeln (Dämpfung), wobei die Reste aus der Verarbeitung ausschließlich nach einer thermischen Behandlung verfüttert oder kompostiert werden dürfen.
Anmerkung
1. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2011
2. Die Verordnung wurde mit BGBl. II Nr. 430/2019 nochmals aufgehoben.
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2020
Dokumentnummer
NOR40126944