Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflanzenschutz-Maßnahmen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 195/2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 195 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung
Text
Verbringung an einen Ort außerhalb der Gemeinschaft
§ 7.Paragraph 7,
Unbeschadet der Maßnahmen gemäß § 6 dürfen Sendungen, insbesondere weitergeleitete Sendungen gemäß § 29 des Pflanzenschutzgesetzes 1995, sofern keine Gefahr des Ausbreitens von Schadorganismen gemäß Anhang I und Anhang II des Pflanzenschutzgesetzes 1995 besteht, an einen Ort außerhalb der Gemeinschaft unter folgenden Bedingungen verbracht werden: Unbeschadet der Maßnahmen gemäß Paragraph 6, dürfen Sendungen, insbesondere weitergeleitete Sendungen gemäß Paragraph 29, des Pflanzenschutzgesetzes 1995, sofern keine Gefahr des Ausbreitens von Schadorganismen gemäß Anhang römisch eins und Anhang römisch zwei des Pflanzenschutzgesetzes 1995 besteht, an einen Ort außerhalb der Gemeinschaft unter folgenden Bedingungen verbracht werden:
Mit dem amtlichen Pflanzenschutzdienst des betreffenden Drittlandes ist in einer geeigneten Art und Weise vor Abtransport der betreffenden Sendung über Details, wie beispielsweise den Inhalt der Sendung, den Grund des Verbringens aus der Gemeinschaft oder den Empfänger das Einvernehmen herzustellen;
Nach Herstellung des Einvernehmens mit dem amtlichen Pflanzenschutzdienst des betreffenden Drittlandes sind diese Sendungen unverzüglich unter zollamtlicher Überwachung, d.h. in geschlossenen, unbeschädigten Umhüllungen oder in plombierten Wagen zu transportieren.
Anmerkung
1. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2011
2. Die Verordnung wurde mit BGBl. II Nr. 430/2019 nochmals aufgehoben.
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2020
Dokumentnummer
NOR40126946