Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflanzenschutz-Maßnahmen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 195/2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 195 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung
Text
Entfernung des infizierten oder befallenen Erzeugnisses aus der Sendung
§ 8.Paragraph 8,
Unbeschadet der Maßnahmen gemäß § 6 dürfen einzelne Partien, bei denen anlässlich der Gesundheitskontrolle gemäß § 23 Abs. 2 Ziffer 1 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 die Anwesenheit von Schadorganismen der Anhänge I oder II des Pflanzenschutzgesetzes 1995 festgestellt wurde, unter folgenden Voraussetzungen aus Sendungen entfernt werden: Unbeschadet der Maßnahmen gemäß Paragraph 6, dürfen einzelne Partien, bei denen anlässlich der Gesundheitskontrolle gemäß Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 1 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 die Anwesenheit von Schadorganismen der Anhänge römisch eins oder römisch zwei des Pflanzenschutzgesetzes 1995 festgestellt wurde, unter folgenden Voraussetzungen aus Sendungen entfernt werden:
Alle verbleibenden Partien der betreffenden Sendung sind zur Sicherstellung der Abwesenheit von Schadorganismen einer Gesundheitsuntersuchung, die mit geeigneten, dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechenden Laborverfahren durchzuführen ist, zu unterziehen;
Partien, die aufgrund der Gesundheitsuntersuchung gemäß Z 1 ein positives Laborergebnis aufweisen, sind einer Vernichtung gemäß § 9 zuzuführen;Partien, die aufgrund der Gesundheitsuntersuchung gemäß Ziffer eins, ein positives Laborergebnis aufweisen, sind einer Vernichtung gemäß Paragraph 9, zuzuführen;
Partien, die aufgrund der Gesundheitsuntersuchung gemäß Z 1 ein negatives Laborergebnis aufweisen, dürfen gemäß § 33 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 zur zollamtlichen Abfertigung freigegeben werden.Partien, die aufgrund der Gesundheitsuntersuchung gemäß Ziffer eins, ein negatives Laborergebnis aufweisen, dürfen gemäß Paragraph 33, des Pflanzenschutzgesetzes 1995 zur zollamtlichen Abfertigung freigegeben werden.
Anmerkung
1. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2011
2. Die Verordnung wurde mit BGBl. II Nr. 430/2019 nochmals aufgehoben.
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2020
Dokumentnummer
NOR40126947