Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über Beziehungen im audiovisuellen Bereich samt Durchführungsbestimmungen (Luxemburg)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 86/2007Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 86 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 9
Gleichgewichtige Beteiligung
(1) Es soll ein Gleichgewicht sowohl hinsichtlich der künstlerischen, technischen und darstellerischen Beteiligungen als auch hinsichtlich der finanziellen und technischen Beteiligungen beider Länder (Studios, Laboratorien und Postproduktion) eingehalten werden.
(2) Die Gemischte Kommission untersucht, ob dieses Gleichgewicht eingehalten wurde, und ergreift, wenn dies nicht der Fall ist, die Maßnahmen, die sie für dessen Wiederherstellung als notwendig erachtet.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2025
Dokumentnummer
NOR40090598