Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über den Sitz des Sekretariats der Energiegemeinschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 87/2007Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 87 aus 2007,
Typ
Vertrag - Energiegemeinschaft
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Artikel 11
Finanzeinrichtungen
Die Republik Österreich trägt dafür Sorge, dass die Energiegemeinschaft in der Lage ist:
Währungsguthaben und Wertpapiere auf gesetzlich zulässigem Weg zu erwerben und zu erhalten sowie solche zu besitzen oder zu veräußern;
Bankkonten in jeder beliebigen Währung zu eröffnen und zu unterhalten, und
ihre Einlagen, Wertpapiere und Währungsguthaben nach, aus oder in die Republik Österreich zu transferieren.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2025
Dokumentnummer
NOR40090614