Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über den Sitz des Sekretariats der Energiegemeinschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 87/2007Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 87 aus 2007,
Typ
Vertrag - Energiegemeinschaft
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Artikel 17
Notifikation von Anstellungen, Identitätsausweise
1) Das Sekretariat übermittelt den österreichischen Behörden eine Liste der Angestellten des Sekretariats und revidiert diese nach Bedarf von Zeit zu Zeit.
2) Die Republik Österreich stellt den Angestellten des Sekretariats und ihren im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen nach Maßgabe der österreichischen Rechtsvorschriften einen Identitätsausweis, der mit dem Lichtbild des Inhabers versehen ist, zur Verfügung. Dieser Ausweis dient zur Legitimierung des Inhabers gegenüber den österreichischen Behörden.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2025
Dokumentnummer
NOR40090620