Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über den Sitz des Sekretariats der Energiegemeinschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 87/2007Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 87 aus 2007,
Typ
Vertrag - Energiegemeinschaft
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Artikel 2
Rechtspersönlichkeit
Die Republik Österreich anerkennt die durch den Gründungsvertrag geschaffene internationale Rechtspersönlichkeit der Energiegemeinschaft sowie ihre Rechtsfähigkeit in Österreich, insbesondere ihre Fähigkeit:
unbewegliche und bewegliche Vermögenswerte zu erwerben und zu veräußern;
Gerichtsverfahren einzuleiten oder sich auf diese einzulassen;
und
andere Handlungen zu setzen, die für ihre Zwecke und Aufgaben notwendig oder nützlich sind.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2025
Dokumentnummer
NOR40090605