Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über den Sitz des Sekretariats der Energiegemeinschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 87/2007Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 87 aus 2007,
Typ
Vertrag - Energiegemeinschaft
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Artikel 4
Unverletzlichkeit des Sitzes
1) Der Sitz des Sekretariats ist unverletzlich. Kein Beamter oder Vertreter der Republik Österreich noch sonst irgendeine in der Republik Österreich Hoheitsrechte ausübende Person darf, außer mit der Zustimmung des Direktors des Sekretariats und unter Einhaltung der von ihm festgelegten Bedingungen, den Sitz betreten und dort Amtshandlungen setzen. Jedoch kann bei Feuer oder einer anderen Katastrophe, wenn sofortige Schutzmaßnahmen erforderlich sind, die Zustimmung vermutet werden.
2) Wenn nichts anderes in diesem Abkommen vereinbart wurde, sowie vorbehaltlich der Befugnis der Energiegemeinschaft, Verordnungen zu erlassen, gelten im Sitzbereich die Gesetze der Republik Österreich.
3) Von österreichischen Behörden ausgestellte Rechtstitel dürfen am Sitz zugestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2025
Dokumentnummer
NOR40090607