Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Berechtigung zur Abfrage von Daten aus der Gesamtevidenz
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 201/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
Text
Mitteilungen an den Auftraggeber
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Abfrageberechtigte haben dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen:
Veränderungen in Bezug auf abfrageberechtigte Mitarbeiter (einschließlich des Entzugs der Abfrageberechtigung), sofern nicht eine Ermächtigung gemäß § 6 Abs. 3 erteilt worden ist,Veränderungen in Bezug auf abfrageberechtigte Mitarbeiter (einschließlich des Entzugs der Abfrageberechtigung), sofern nicht eine Ermächtigung gemäß Paragraph 6, Absatz 3, erteilt worden ist,
die Inanspruchnahme, den Wechsel oder das Ausscheiden eines Dienstleisters und
das Auftreten von Programmstörungen, die den Datenbestand gefährden können.
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2010
Dokumentnummer
NOR40090676