Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Berechtigung zur Abfrage von Daten aus der Gesamtevidenz
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 201/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
Text
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
Diese Verordnung regelt den Umfang und die Art der Abfrageberechtigung von Landesschulräten im Wege des Datenfernverkehrs auf die in der Gesamtevidenz der Schüler verarbeiteten Daten zum Zweck der summarischen Darstellung des Schulerfolges im Rahmen abschließender Prüfungen.
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2010
Dokumentnummer
NOR40090665