Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Berechtigung zur Abfrage von Daten aus der Gesamtevidenz
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 201/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
Text
2. Abschnitt
Abfrageberechtigung von Landesschulräten
Abfragezweck
§ 3.Paragraph 3,
Den Abfrageberechtigten ist für Zwecke der Schulaufsicht eine Abfrageberechtigung auf die in der Gesamtevidenz verarbeiteten indirekt personenbezogenen Daten in der Weise eröffnet, dass ihnen statistische Auswertungen in Bezug auf den Schulerfolg im Rahmen abschließender Prüfungen möglich sind.
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2010
Dokumentnummer
NOR40090667