Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
11.08.2007 bis 02.06.2021 — BGBl. II Nr. 201/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 611.08.200702.06.2021 BGBl. II Nr. 201/2007 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Berechtigung zur Abfrage von Daten aus der Gesamtevidenz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2007,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

11.08.2007BGBl. II Nr. 201/2007

Außerkrafttretensdatum

02.06.2021

Index

70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Beachte

Verordnungen, die aufgrund Paragraph 4,, Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 7 a, Absatz 11,, Paragraph 7 c, Absatz 7, sowie Paragraph 8, Absatz eins und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002,, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021, in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021 vergleiche Paragraph 23, Absatz 3, BilDokG 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021,). Vgl. dazu auch Bildungsdokumentationsverordnung 2021, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 268 aus 2021,.

Text

3. Abschnitt
Datensicherheitsmaßnahmen

Verantwortlicher

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Jeder Abfrageberechtigte hat dem Auftraggeber zumindest einen Verantwortlichen für die Datensicherheitsmaßnahmen im Rahmen des Zugriffs auf die Gesamtevidenz und der Abfrage von Daten aus der Gesamtevidenz zu benennen.
  2. Absatz 2,Der Verantwortliche hat nach Ermächtigung durch den Auftraggeber Abfrageberechtigungen für die Gesamtevidenz zu erteilen. Der Verantwortliche hat für seinen Zuständigkeitsbereich die Abfrageberechtigungen individuell an abfrageberechtigte Mitarbeiter zuzuweisen und deren Identität im Rahmen der Datensicherheitsmaßnahmen aufzuzeichnen.
  3. Absatz 3,Sofern eine derartige Ermächtigung nicht erteilt wird, hat der Auftraggeber Abfrageberechtigungen zu vergeben. Absatz 2, zweiter Satz findet sinngemäß Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2023

Gesetzesnummer

20005432

Dokumentnummer

NOR40090670