Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschul-Zeitverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 202/2007 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Studienjahr
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Das Studienjahr besteht aus dem Wintersemester und dem Sommersemester einschließlich der lehrveranstaltungsfreien Zeit.
(2)Absatz 2,Das Wintersemester beginnt am 1. Oktober und endet mit dem Ende der Semesterferien. Beginn und Dauer der Semesterferien sind nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Z 4 durch die Studienkommission festzulegen.Das Wintersemester beginnt am 1. Oktober und endet mit dem Ende der Semesterferien. Beginn und Dauer der Semesterferien sind nach Maßgabe des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, durch die Studienkommission festzulegen.
(3)Absatz 3,Das Sommersemester beginnt am 1. Montag nach den Semesterferien und dauert bis zum 30. September.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 211/2015
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2018
Dokumentnummer
NOR40172808