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§ 3 HZeitV

Fassungen
01.10.2015 bis 12.07.2018 — BGBl. II Nr. 211/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 301.10.201512.07.2018 § → § BGBl. II Nr. 211/2015 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2018
§ 301.10.200730.09.2015 BGBl. II Nr. 202/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschul-Zeitverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.10.2015BGBl. II Nr. 211/2015

Außerkrafttretensdatum

12.07.2018aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2018

Abkürzung

HZeitV

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Lehrveranstaltungsfreie Zeit

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Folgende Tage des Studienjahres gelten grundsätzlich als lehrveranstaltungsfreie Zeit:
    1. Ziffer eins
      die Samstage;
    2. Ziffer 2
      die Sonntage und die gesetzlichen Feiertage, der Allerseelentag, in jedem Bundesland der Festtag des Landespatrons sowie der Landesfeiertag, wenn ein solcher in dem betreffenden Bundesland arbeitsfrei begangen wird;
    3. Ziffer 3
      die Tage vom 23. Dezember bis einschließlich 7. Jänner (Weihnachtsferien);
    4. Ziffer 4
      die Semesterferien, die zwischen drei und fünf Wochen dauern und im Wesentlichen im Februar gelegen sind;
    5. Ziffer 5
      die Tage vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Dienstag nach Ostern (Osterferien);
    6. Ziffer 6
      die Tage vom Samstag vor bis einschließlich Dienstag nach Pfingsten (Pfingstferien) und
    7. Ziffer 7
      die Hauptferien, die am 1. Juli beginnen und bis einschließlich 30. September dauern.
  2. Absatz 2,Die Studienkommission kann, sofern es aus organisatorischen Gründen notwendig ist, den Studienbetrieb, den Prüfungsbetrieb sowie die Absolvierung von Berufspraktika auch in der lehrveranstaltungsfreien Zeit anordnen. Insbesondere sind Bildungsangebote zur Erlangung von Lehrämtern im Bereich der Berufsbildung in der lehrveranstaltungsfreien Zeit durchzuführen. Bildungsangebote der Lehrerfort- und -weiterbildung sind nach Möglichkeit in der lehrveranstaltungsfreien Zeit festzulegen und haben jedenfalls auf die Erfüllung des lehrplanmäßigen Unterrichts sowie auf die inhaltlichen Vorgaben gemäß Paragraph 8, Absatz 4, des Hochschulgesetzes 2005 Bedacht zu nehmen. Lehrveranstaltungsfrei sind jedenfalls die Sonntage, die gesetzlichen Feiertage, der 24. und der 31. Dezember und die letzten drei Tage der Karwoche.
  3. Absatz 3,Bei Unbenützbarkeit des Hochschulgebäudes, in Katastrophenfällen und aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann die Studienkommission die unumgänglich notwendige Zeit durch Verordnung lehrveranstaltungsfrei erklären. Dabei ist zu verordnen, dass die lehrveranstaltungsfreien Tage, insoweit es mehr als fünf sind, durch Verringerung der in den Paragraph 3, Absatz eins, vorgesehenen lehrveranstaltungsfreien Tage, ausgenommen die in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Tage, der 24. und der 31. Dezember und die letzten drei Tage der Karwoche, einzubringen sind.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 211/2015

Schlagworte

Lehrerfortbildung, Lehrerweiterbildung

Im RIS seit

03.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2018

Gesetzesnummer

20005433

Dokumentnummer

NOR40172809