Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Interessenkonflikte- und Informationen für Kunden-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 216/2007 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 358/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
3. Abschnitt
Information für Kunden
Anforderungen an Informationen über Vergleiche
§ 3.Paragraph 3,
Informationen, die ein Rechtsträger an Privatkunden richtet, die Angaben über einen Vergleich von Wertpapierdienstleistungen, Nebendienstleistungen, Finanzinstrumenten oder Personen, die Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen erbringen, enthalten, haben gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 WAG 2007 folgende Anforderungen zu erfüllen: Informationen, die ein Rechtsträger an Privatkunden richtet, die Angaben über einen Vergleich von Wertpapierdienstleistungen, Nebendienstleistungen, Finanzinstrumenten oder Personen, die Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen erbringen, enthalten, haben gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins, WAG 2007 folgende Anforderungen zu erfüllen:
Der Vergleich muss aussagekräftig sein und in einer redlichen und ausgewogenen Weise dargestellt werden.
Die für den Vergleich herangezogenen Informationsquellen müssen angegeben werden.
Die für den Vergleich herangezogenen wesentlichen Fakten und Hypothesen müssen angegeben werden.
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2017
Dokumentnummer
NOR40090696