Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Interessenkonflikte- und Informationen für Kunden-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 216/2007 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 358/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Text
Anforderungen an Informationen über Simulationen
§ 5.Paragraph 5,
Informationen, die ein Rechtsträger an Privatkunden richtet, die eine Simulation einer früheren Wertentwicklung oder einen Verweis auf eine solche Simulation enthalten, haben gemäß § 41 Abs. 3 Z 3 WAG 2007 folgende Anforderungen zu erfüllen: Informationen, die ein Rechtsträger an Privatkunden richtet, die eine Simulation einer früheren Wertentwicklung oder einen Verweis auf eine solche Simulation enthalten, haben gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer 3, WAG 2007 folgende Anforderungen zu erfüllen:
Die simulierte frühere Wertentwicklung muss auf der tatsächlichen früheren Wertentwicklung mindestens eines Finanzinstruments oder Finanzindexes beruhen, die mit dem betreffenden Finanzinstrument übereinstimmen oder diesem zugrunde liegen.
Die in Z 1 genannte tatsächliche frühere Wertentwicklung muss die in § 4 Z 1 bis 3, 5 und 6 genannten Bedingungen erfüllen.Die in Ziffer eins, genannte tatsächliche frühere Wertentwicklung muss die in Paragraph 4, Ziffer eins bis 3, 5 und 6 genannten Bedingungen erfüllen.
Die Informationen müssen eine deutliche Warnung dahingehend enthalten, dass sich die Zahlenangaben auf eine simulierte frühere Wertentwicklung beziehen und dass die frühere Wertentwicklung kein verlässlicher Indikator für künftige Ergebnisse ist.
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2017
Dokumentnummer
NOR40090698