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§ 5 IIKV

Fassungen
01.11.2007 bis 02.01.2018 — BGBl. II Nr. 216/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.11.200702.01.2018 BGBl. II Nr. 216/2007 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 358/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Interessenkonflikte- und Informationen für Kunden-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.11.2007BGBl. II Nr. 216/2007

Außerkrafttretensdatum

02.01.2018aufgehoben durch BGBl. II Nr. 358/2017

Abkürzung

IIKV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Anforderungen an Informationen über Simulationen

Paragraph 5,

Informationen, die ein Rechtsträger an Privatkunden richtet, die eine Simulation einer früheren Wertentwicklung oder einen Verweis auf eine solche Simulation enthalten, haben gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer 3, WAG 2007 folgende Anforderungen zu erfüllen:

  1. Ziffer eins
    Die simulierte frühere Wertentwicklung muss auf der tatsächlichen früheren Wertentwicklung mindestens eines Finanzinstruments oder Finanzindexes beruhen, die mit dem betreffenden Finanzinstrument übereinstimmen oder diesem zugrunde liegen.
  2. Ziffer 2
    Die in Ziffer eins, genannte tatsächliche frühere Wertentwicklung muss die in Paragraph 4, Ziffer eins bis 3, 5 und 6 genannten Bedingungen erfüllen.
  3. Ziffer 3
    Die Informationen müssen eine deutliche Warnung dahingehend enthalten, dass sich die Zahlenangaben auf eine simulierte frühere Wertentwicklung beziehen und dass die frühere Wertentwicklung kein verlässlicher Indikator für künftige Ergebnisse ist.

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2017

Gesetzesnummer

20005436

Dokumentnummer

NOR40090698