Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auslagerungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 215/2007 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 358/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 215 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Text
Auslagerung an nicht behördlich beaufsichtigte Dienstleister
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Liegt die in § 2 Z 2 genannte Bedingung für eine Auslagerung der Verwaltung von Privatkundenportfolios an einen Dienstleister nicht vor, würde die FMA Einwände gegen eine solche Auslagerung gemäß § 26 Abs. 2 WAG 2007 unter gewöhnlichen Umständen nicht erheben, wenn die Erbringung der Dienstleistung der Verwaltung von Privatkundenportfolios nach dem Recht des Herkunftslandes des Dienstleisters einem dem WAG 2007 gleichwertigen nicht behördlichen Regulierungsregime unterliegt.Liegt die in Paragraph 2, Ziffer 2, genannte Bedingung für eine Auslagerung der Verwaltung von Privatkundenportfolios an einen Dienstleister nicht vor, würde die FMA Einwände gegen eine solche Auslagerung gemäß Paragraph 26, Absatz 2, WAG 2007 unter gewöhnlichen Umständen nicht erheben, wenn die Erbringung der Dienstleistung der Verwaltung von Privatkundenportfolios nach dem Recht des Herkunftslandes des Dienstleisters einem dem WAG 2007 gleichwertigen nicht behördlichen Regulierungsregime unterliegt.
(2)Absatz 2,Ein gleichwertiges nicht behördliches Regulierungsregime umfasst insbesondere Regelungen, die jenen in den §§ 7, 9, 10, 17 bis 20, 22, 29 bis 35, 52 bis 57, 73 Abs. 3 und 4 und 91 Abs. 2 und 3 WAG 2007 gleichzuhalten sind.Ein gleichwertiges nicht behördliches Regulierungsregime umfasst insbesondere Regelungen, die jenen in den Paragraphen 7, 9, 10, 17 bis 20, 22, 29 bis 35, 52 bis 57, 73 Absatz 3 und 4 und 91 Absatz 2 und 3 WAG 2007 gleichzuhalten sind.
(3)Absatz 3,Der Rechtsträger hat der FMA zusammen mit der Auslagerungsvereinbarung alle für eine Beurteilung der Gleichwertigkeit des nicht behördlichen Regulierungsregimes notwendigen Informationen vorzulegen und schriftlich zu erläutern.
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2017
Dokumentnummer
NOR40090705