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§ 5 AusV

Fassungen
01.11.2007 bis 02.01.2018 — BGBl. II Nr. 215/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.11.200702.01.2018 BGBl. II Nr. 215/2007 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 358/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auslagerungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 215 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.11.2007BGBl. II Nr. 215/2007

Außerkrafttretensdatum

02.01.2018aufgehoben durch BGBl. II Nr. 358/2017

Abkürzung

AusV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Keine Kooperationsvereinbarung mit Herkunftslandsaufsichtsbehörde des Dienstleisters

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Liegt die in Paragraph 2, Ziffer 3, genannte Bedingung für eine Auslagerung der Verwaltung von Privatkundenportfolios an einen Dienstleister nicht vor, würde die FMA Einwände gegen eine solche Auslagerung gemäß Paragraph 26, Absatz 2, WAG 2007 unter gewöhnlichen Umständen nicht erheben, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
    1. Ziffer eins
      Die Aufsichtsbehörde des Herkunftslandes des Dienstleisters sichert der FMA schriftlich zu, dass sie mit der FMA in jeder für die Überwachung und Sicherstellung der Einhaltung der Auslagerungsbedingungen gemäß Paragraph 25, WAG 2007 in Verbindung mit Anlage 1 zu Paragraph 25, WAG 2007 nötigen Weise zusammenwirkt. Insbesondere muss unter Erläuterung der diesbezüglichen Rechtslage im Herkunftsland des Dienstleisters bestätigt werden, dass die FMA von den in Ziffer 9, der Anlage 1 zu Paragraph 25, WAG 2007 vorgesehenen Zugangsrechten Gebrauch machen kann.
    2. Ziffer 2
      Die Aufsichtsbehörde des Herkunftslandes des Dienstleisters sichert der FMA schriftlich zu, dass sie, wenn sie der Ansicht ist, dass eine der in Paragraph 25, WAG 2007 in Verbindung mit Anlage 1 zu Paragraph 25, WAG 2007 oder Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, WAG 2007 aufgelistete Auslagerungsbedingung nicht mehr erfüllt wird, oder der Dienstleister in seinem Herkunftsland die für die Verwaltung von Privatkundenportfolios oder zum Schutz des Kundenvermögens geltenden Vorschriften verletzt, geeignete Maßnahmen trifft und darüber die FMA unverzüglich in Kenntnis setzt.
    3. Ziffer 3
      Die Dienstleistung der Verwaltung von Privatkundenportfolios unterliegt nach dem Recht des Herkunftslandes des Dienstleisters einem dem WAG 2007 gleichwertigen Regulierungsregime. Ein solches umfasst insbesondere Regelungen, die jenen in den Paragraphen 7, 9, 10, 17 bis 20, 22, 29 bis 35, 52 bis 57, 73 Absatz 3 und 4 und 91 Absatz 2 und 3 WAG 2007 gleichzuhalten sind.
  2. Absatz 2,Der Rechtsträger hat der FMA zusammen mit der Auslagerungsvereinbarung alle für eine Beurteilung der Gleichwertigkeit des Regulierungsregimes gemäß Absatz eins, Ziffer 3, notwendigen Informationen vorzulegen und schriftlich zu erläutern.

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2017

Gesetzesnummer

20005437

Dokumentnummer

NOR40090706